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Erklärungspflicht und -frist für Umsätze/Lieferungen im europäischen Binnenmarkt

March 13, 2019
Unternehmer, die grenzüberschreitend innerhalb des europäischen Binnenmarkts Umsätze generieren, müssen eine ZM-Meldung abgeben.

Die Fristen weichen von denen der USt-VA ab!!! Bei Zuwiderhandlungen/ nicht rechtzeitiger Meldung drohen empfindliche Bußgelder und die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit!Die sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) ist verpflichtend monatlich zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben (§ 18a Abs.1 UStG). Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA zum 10. des übernächsten Monats)  gilt nicht länger auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.Dies führt faktisch entwederzu einer Verkürzung der Frist für die Erklärung der USt-VA, wenn eine einheitliche Buchhaltung gemacht wird oderzu Mehraufwand, indem zwei Buchhaltungen gemacht werden; Einmal die ZM-Meldung für grenzüberschreitende Umsätze zum 25. des darauffolgenden Monats und einmal die USt-VA für umsatzsteuerpflichtige Umsätze innerhalb Deutschlands zum 10. des übernächsten Monats.Wir empfehlen deshalb die Buchhaltung insgesamt zum Fristende der ZM-Meldung abzugeben.

Mithin bereits zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats bzw. falls die Ausnahme der quartalsmäßigen Abgabe greift (s.u.), zum 25. Tag nach Ablauf des Quartals.Ausnahme: Eine quartalsweise Abgabe gilt für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe (50.000 €/Quartal) bewirken. Auch hier gilt als Abgabefrist der 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals. Für die USt gilt der 10.Tag des  übernächsten Monats, der auf das Quartal folgt.Verstoß und Folgen: Wer gegen die Pflicht zur Abgabe der ZM-Meldung nach § 18a UStG verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, vgl. § 26a Abs.1 Nr.5 UStG. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Wer auch den Aufforderungen zur Abgabe nicht nachkommt, muss mit Zwangsgeld rechnen, welches in Höhe von 25.000 EUR veranschlagt werden kann.Weiterführender Link des Bundeszentralamts für Steuern:

https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ZM_eCommerce/Zusammenfassende_Meldungen/Zusammenfassende_Meldungen_node.html

Sollten Sie hierzu nähere Informationen wünschen oder allgemeinen Beratungsbedarf haben, zögern Sie nicht, einen persönlichen Termin bei uns zu vereinbaren! Wir freuen uns auf Sie!

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