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Vor jeder Tätigkeit im (EU-) Ausland bitte A1-Bescheinigung beantragen!!!

March 13, 2019
Bei grenzüberschreitendem Tätigwerden innerhalb der EU sowie Schweiz,  Island, Liechtenstein, und Norwegen muss ab sofort eine A1-Bescheinigung mitgeführt werden!

Dies gilt für Jeden! Und für jede noch so kurze/kurzfristige Dienstreise außerhalb Deutschlands! Bei Nichtbefolgung drohen Geldbußen bis zu 500.000 EUR!Das A1-Formular dient dem Zahlungsnachweis von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. der Freistellung von der Sozialversicherungspflicht innerhalb der EU. Ziel der Initiative ist es, Lohndumping, Sozialversicherungsflucht und Schwarzarbeit zu vermeiden.Antragspflicht für Jedermann und -frauDer Antrag muss von Arbeitnehmern, Selbständigen, aber auch von Freiberuflern gestellt werden! Ein Ausnahmetatbestand greift bislang nicht. Zwar wird auf EU-Ebene darüber diskutiert, da der Verwaltungsaufwand offensichtlich nicht unerheblich ist, auf absehbare Zeit (jedenfalls bis zu den EU-Wahlen) sei damit aber nicht zu rechnen.AntragsnationDer Antrag ist in dem Land des Wohnsitzes zu stellen. Die jeweiligen Landesvorschriften sind zu beachten.Vorübergehende Erwerbstätigkeit oder Gewöhnliche (mehrfache) ErwerbstätigkeitDer Antrag muss für arbeitnehmer elektronisch gestellt werden (Seit 01/2019), für Selbständige weiterhin schriftlich. Der Antrag ist bereits für einmalige, kurzfristige Dienstreisen zu stellen. Reist beispielsweise ein in Deutschland niedergelassener Architekt für ein Geschäftsessen nach Frankreich, muss er den A1-Antrag stellen, da es sich um eine vorübergehende Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat handelt.Sollten wiederholt grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten geplant sein, also etwa fünf (5) Mal pro Quartal, kann ein zusammengefasster Antrag gestellt werden, da es sich um eine gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten handelt. Dafür steht ein gesondertes Formular zur Verfügung; Der Antrag ist bei der DVKA zu beantragen:

https://www.dvka.de/media/dokumente/antraege_av_gme/gewoehnliche_erwerbstaetigkeit/AntragE101Erwerbstaetigkeit_Online.pdf

Zuständigkeit bei vorübergehender ErwerbstätigkeitFür Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, ist der Antrag an die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung zu stellen; Der Antrag kann entweder über elektronische Lohnprogramme gestellt werden oder über sv.nethttps://standard.gkvnet-ag.de/svnet/ .Bei Privatversicherten und Selbstständigen ist die gesetzliche Rentenversicherung zuständig bzw. wenn Sie nicht gesetzlich versichert sind und Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (Freiberufler mit Kammerberuf beispielsweise) die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV). Antrag_A1_Entsendung_AN Antrag_A1_Entsendung_SelbstZeitliche Komponente/BearbeitungszeitDie Bearbeitung der Anträge dauert ca. 1 Woche.AusweispflichtDas bestätigte A1-Formular muss grds. bei der Auslandsdienstreise mitgeführt werden. Es muss damit gerechnet werden, dass der Zoll das Papier bei Einreise kontrolliert. Sollte der Antrag noch nicht bestätigt worden sein, muss in jedem Fall die Antragsstellung nachgewiesen werden. Es sollte deshalb eine Kopie des Antrags und ggf eine Faxbestätigungzur Hand sein.ZuwiderhandlungenBei Zuwiderhandlung/Nichtbefolgung drohen insbesondere in Österreich und Frankreich empfindliche Geldbußen von bis zu 500.000 EUR.

Sollten Sie hierzu nähere Informationen wünschen oder allgemeinen Beratungsbedarf haben, zögern Sie nicht, einen persönlichen Termin bei uns zu vereinbaren! Wir freuen uns auf Sie!

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