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Selbständige Handwerker (im weitesten Sinne) sind rentenversicherungspflichtig!

April 1, 2019
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen (i.d.R. die Meisterprüfung), sind regelmäßig rentenversicherungspflichtig, § 2 Nr.8 SGB VI.

Oftmals unbekannt bleibt, dass selbständige Handwerker in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen. Eine selbständige Vorsorge für das Alter ersetzt diese Pflicht nicht! Sofern die Einzahlung in die Rentenversicherung unterblieben ist, kann dies im Falle einer Betriebsprüfung/Prüfung der Rentenversicherungszeiten zu empfindlichen Nachzahlungen führen!Grundsätzlich wird bei Eintragung in die Handwerksrolle über die Rentenversicherungspflicht belehrt. Die Rentenversicherungspflicht trifft nämlich bei Weitem nicht alle Handwerker. Wer ein sog. zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, ist versicherungspflichtig. Dazu gehört:Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze und Bildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditoren, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseure und Reifenmechaniker.Wer ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe ausübt, ist nicht versicherungspflichtig.

Die Versicherungspflicht kann jedoch auf Grund anderer Voraussetzungen eintreten, zum Beispiel, wenn nur oder überwiegend nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird.Als natürlicher Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie rentenversicherungspflichtig, wenn Sie persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Das heißt, Sie benötigen die dafür erforderliche Qualifikation – in der Regel die Meisterprüfung. Ob Sie persönlich haftend oder als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sind, spielt keine Rolle. Bei einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) dagegen, sind Sie als Gesellschafter nicht als Handwerker versicherungspflichtig. Versicherungspflicht kann aber als Beschäftigter oder als Selbständiger mit einem Auftraggeber bestehen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie bei der Handwerksrolle, der deutschen Rentenversicherung oder gerne in unserer Kanzlei!

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